Allgemeine Akkreditierungsregeln der Messe Essen

Als Messeveranstalter will die Messe Essen GmbH Journalisten den Zugang zu Informationen über Veranstaltungen und unser Unternehmen mit Hilfe einer Akkreditierung erleichtern. Eine Akkreditierung erfolgt ausschließlich zum Zwecke der journalistischen Berichterstattung.

Eine Medien-Akkreditierung können erhalten:

Personen aus dem In- oder Ausland, die ihre journalistische (auch fotojournalistische) oder redaktionelle Tätigkeit (mit Bezug zum jeweiligen Messethema) folgendermaßen nachweisen können:

  • a. durch Vorlage von Namensartikeln oder -beiträgen (Print, Online, TV, Hörfunk) zum Messethema, die zum Zeitpunkt der Veranstaltung nicht älter als sechs Monate sind,
  • b. durch Vorlage eines Impressums, in dem sie als Redakteurinnen oder Redakteure, ständige redaktionelle Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder Autorinnen bzw. Autoren genannt sind, und das zum Zeitpunkt der Veranstaltung nicht älter als drei Monate ist,
  • c. durch Vorlage eines schriftlichen Auftrages einer Voll-Redaktion im Original mit Bezug zur aktuellen Messe,
  • d. Content-Creatoren für einen Social-Media-Kanal, Podcast, B(V)log oder eine Streaming-Plattform, die einen thematischen Bezug zur jeweiligen Messe haben, seit mindestens sechs Monaten existieren, regelmäßige Einträge und eine angemessene Reichweite vorweisen. Die Reichweite muss durch Kennzahlen wie Page Impressions, Unique Visitors oder Verweildauer nachgewiesen werden. In diesen Fällen ist eine Vorab-Akkreditierung wegen erhöhten Prüfungsaufwandes erforderlich. Die zu akkreditierende Person ist in diesem Medium mit einem Onlinelink nachweisbar, sei es durch namentliche Nennung im Impressum oder durch Namensbeiträge. Die Beiträge müssen nachweislich persönlich mit thematischem Bezug zur Messe verfasst worden sein. Pro Kanal oder Plattform wird eine begrenzte Anzahl von Personen akkreditiert. In Einzelfällen können die Veranstalter weitere Einschränkungen treffen.
  • e. durch Vorlage eines höchstens sechs Monate alten Beleges, dass sie für Schul- oder Hochschulzeitungen arbeiten, oder durch Vorlage eines gültigen Ausweises einer Jugendpresseorganisation.
  • f. Inhaberinnen oder Inhaber eines gültigen bundeseinheitlichen Presseausweises (https://www.presserat.de/presseausweis.html) oder eines Presseausweises eines ausländischen Journalistenverbandes.

Die Vorlage eines Presseausweises ist in der Regel keine alleinige Grundlage für eine Akkreditierung. Der Messeveranstalter behält sich vor, weitere Nachweise zur Überprüfung der journalistischen Tätigkeit gemäß den Punkten a – f anzufordern.

Die Legitimationen sollten in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Der Messeveranstalter behält sich vor, zusätzlich die Vorlage eines gültigen Personaldokumentes mit Lichtbild zu fordern. Ein Recht auf Akkreditierung besteht nicht. Gegebenenfalls macht der Messeveranstalter von seinem Hausrecht Gebrauch.

Folgende Personengruppen werden nicht akkreditiert:

  • Personen ohne journalistische Legitimation, wie z. B. Kundenbetreuerinnen und -betreuer, Salesmanagerinnen und -manager, Anzeigenleiterinnen und -leiter, Webmaster, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Corporate Blogs oder Corporate-Webseiten, PR-Beraterinnen und -Berater, Produkttesterinnen und -tester sowie private Begleitpersonen.
  • Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland, die einen ausländischen Presseausweis vorlegen.
  • Personen, die einen schriftlichen Auftrag eines freien Journalisten vorlegen.
  • Personen, die ausschließlich privat in sozialen Netzwerken aktiv sind.
  • Personen, die Messen allein zu Akquise-Zwecken für eigene, kostenpflichtige Hörfunk-, TV-, Bild- oder Online-Produktionen nutzen wollen.

Stand: Mai 2025

Anne Binder

Anne Binder

Akkreditierung
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